(1) Wer durch Auswirkungen einer Verordnung oder eines Bescheides nach den §§ 5, 6, 11 und 13a
a) gehindert wird, sein Grundstück oder seine Anlage auf die Art und in dem Umfang zu nutzen, wie er zur Zeit der Einleitung des Verfahrens berechtigt ist und dadurch eine erhebliche Minderung des Ertrages oder eine nachhaltige Erschwernis der Wirtschaftsführung oder einen sonstigen erheblichen Vermögensnachteil erleidet oder
b) zu wirtschaftlich nicht zumutbaren Aufwendungen verpflichtet wird, hat gegenüber dem Land Anspruch auf angemessene Entschädigung. (2) (4)
(2) Wenn eine wirtschaftliche Nutzung nicht mehr gewährleistet ist, hat die Behörde auf Verlangen des Eigentümers (Verfügungsberechtigten) das Grundstück einzulösen. Die Verpflichtung zur Einlösung entfällt, wenn ein vollwertiger Ersatz für das Grundstück zur Verfügung gestellt wird.
(3) Die Landesregierung hat über
a) das Bestehen des Anspruches und gegebenenfalls
b) Art und Ausmaß der Entschädigung
nach Anhörung wenigstens eines Sachverständigen mit Bescheid zu entscheiden.
(4) Falls zwischen dem Land und dem Grundeigentümer, Anlagenbetreiber oder Einforstungsberechtigten keine gütliche Vereinbarung über Art und Ausmaß der Entschädigung zustande kommt, ist der Antrag auf Entschädigung bei sonstigem Anspruchsverlust vom Grundeigentümer, Anlagenbetreiber oder Einforstungsberechtigten innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung bzw. nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides bei der Landesregierung einzubringen. (4)
(5) Jede Partei kann innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides (Abs. 3) die Festsetzung der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel das Grundstück oder die Anlage liegt. Mit dem Einlangen des Antrages bei Gericht tritt der Bescheid außer Kraft. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die im Bescheid festgesetzte Entschädigung als vereinbart. Eine erneute Anrufung des Gerichtes in dieser Sache ist unzulässig.
(6) Für das Verfahren nach Abs. 3 sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, die dritten Personen auf Grund dinglicher Rechte zustehen, ist das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr.71, sinngemäß anzuwenden.