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§ 35 Übergangsbestimmungen
(1) Die nach den bisherigen naturschutzrechtlichen Bestimmungen erteilten Bewilligungen bleiben unberührt. Die Behörde kann dem Eigentümer von Anlagen, die den Bestimmungen des § 4 Abs. 3, § 5 Abs.5, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 4 und § 12 Abs. 1 widersprechen und die Interessen des Naturschutzes gröblich verletzen, durch Vorschreibung von Auflagen eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Ausführung auftragen.
(2) Die daraus erwachsenden Kosten sind vom Land zu tragen; die Bestimmungen des § 32 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.