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§ 66
§ 66
Jagdprüfung
(1) Zur Jagdprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden,
1 . die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn sie die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung und eine nach den waffenrechtlichen Vorschriften erforderliche Ausnahmebewilligung zum Besitz von Jagdwaffen und Jagdmunition nachweisen;
2 . bei denen keine Gründe für die Verweigerung der Jagdkarte gemäß § 67 vorliegen;
3. die eine Bestätigung über den Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses vorlegen. Diese Voraussetzung entfällt für Personen, die nachweisen, dass sie bereits auf Grund einer beruflichen Ausbildung ausreichende Kenntnisse in Erster Hilfe haben;
4. die die Prüfungsgebühr (Abs. entrichtet haben.
(2) Über das Ansuchen auf Zulassung entscheidet die nach dem Hauptwohnsitz der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, wenn der Hauptwohnsitz außerhalb des Bundeslandes
Burgenland liegt, die Bezirksverwaltungsbehörde, bei der die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber zur Ablegung der Jagdprüfung angesucht hat.
(3) Die Prüfung findet vor einer Prüfungskommission statt, die aus der vorsitzenden Bezirkshauptfrau oder dem vorsitzenden Bezirkshauptmann oder deren oder dessen Stellvertretung und der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister oder deren oder dessen Stellvertretung sowie einem weiteren fachkundigen Mitglied oder deren oder dessen Ersatz als Prüfungskommissärinnen und Prüfungskommissären besteht. In den Städten mit eigenem Statut Eisenstadt und Rust steht die Funktion des Vorsitzes der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder einer oder einem von ihr oder ihm bestellten rechtskundigen Beamtin oder Beamten zu. Das weitere fachkundige Mitglied der Prüfungskommission und dessen Ersatz werden von der Bezirkshauptfrau oder dem Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Zum fachkundigen Mitglied (Ersatzmitglied) darf nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen für die Bestellung zur Jagdhüterin oder zum Jagdhüter erbringt.
(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich; alle Prüflinge können jedoch eine Vertrauensperson beiziehen. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber hat zunächst im mündlichen Teil der Prüfung die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerlässlichen Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen nachzuweisen:
1 . die für die Ausübung der Jagd maßgebenden Rechtsvorschriften einschließlich der grundlegenden Bestimmungen des Natur-, Tier- und Umweltschutzrechtes sowie des Forstrechtes und Waffenrechtes,
2 . die Handhabung der gebräuchlichen Jagdwaffen und Munition sowie die hiebei zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln ,
3. die Erkennungsmerkmale und Lebensweise des heimischen Wildes,
4. den Jagdbetrieb (Wildhege, Wildkunde), die Wildökologie und Lebensraumgestaltung,
5 . die wichtigsten Jagdfachausdrücke und Jagdgebräuche,
6. die Jagdhundehaltung und Jagdhundeführung,
7. die Behandlung des erlegten Wildes.
(5) Im praktischen Teil der Prüfung hat die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber an Hand von Waffen und von Munition, die üblicherweise bei der Jagd verwendet werden, nachzuweisen, dass sie oder er mit deren Handhabung hinreichend vertraut ist und die notwendige Schießfertigkeit besitzt. Die praktische Prüfung im Schießen ist erst nach bestandenem mündlichen Teil der Prüfung und auf einer behördlich genehmigten Schießstätte vorzunehmen.
(6) Das Prüfungsergebnis hat auf „geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu lauten. Es ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber mündlich mitzuteilen und schriftlich zu bescheinigen. Für den die Eignung der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers feststellenden Beschluss ist Stimmenmehrheit erforderlich.
(7) Die Prüfung ist vor jener Prüfungskommission zu wiederholen, welche die Nichteignung ausgesprochen hat. Die Wiederholungsprüfung hat den gesamten in Abs. 4 angeführten Prüfungsstoff zu umfassen, wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber im mündlichen Teil der Prüfung nicht entsprochen hat. Hat die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber nur im praktischen Teil der Prüfung nicht entsprochen, hat sich die Wiederholungsprüfung nur auf diesen Teil zu beschränken, wenn die Prüfung innerhalb eines Jahres wiederholt wird. Die Wiederholung einer Prüfung ist frühestens nach drei Monaten und nur dreimal zulässig.
( Sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt für jede geprüfte Prüfungswerberin und jeden geprüften Prüfungswerber eine Aufwandsentschädigung, die von der Landesregierung mit Verordnung festzusetzen ist.
(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die einem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung anzuschließenden Unterlagen, den Prüfungsstoff, den Vorgang bei der Abnahme der Prüfung und die zu verwendenden Drucksorten zu erlassen.
Man kann nur jenes Stück Wild erbeuten welches für einem gewachsen ist