Sie sind nicht angemeldet.

Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: Das Jägerforum. Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.

1

Montag, 8. August 2011, 15:44

§ 20

§ 20

Dauer der Wirksamkeit der Vereinigung, Zerlegung und Abrundung von Jagdgebieten

Die nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 16 und 19 Abs. 2 bis 5 getroffenen Verfügungen bleiben so lange aufrecht, bis sie von der Bezirksverwaltungsbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Die Aufhebung oder Abänderung erfolgt nach Anhörung der beteiligten Jagdausschüsse bzw. Eigenjagdberechtigten von Amts wegen oder über Antrag mindestens eines der Beteiligten dann, wenn die Voraussetzungen für die Vereinigung, Zerlegung bzw. Abrundung der Jagdgebiete weggefallen sind oder sich wesentlich geändert haben. Die auf eine Aufhebung oder Abänderung verfügter Vereinigungen oder Zerlegungen gerichteten Anträge sind im ersten Halbjahr des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Anträge auf Aufhebung oder Abänderung von verfügten Abrundungen können jederzeit während des Laufes der Jagdperiode an die Bezirksverwaltungsbehörde gestellt werden. Die Aufhebung oder Abänderung der Abrundung wird jedoch frühestens mit Beginn des nächsten Jagdjahres wirksam.
Man kann nur jenes Stück Wild erbeuten welches für einem gewachsen ist